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Das Übel mit dem Konkordat von
Josef H. Kroha In
der Sendung „Nachtcafé“ des SWR vom 16.09.2011 kam eine Frau zu Wort, die
als Erzieherin längere Zeit auf Honorarbasis in einem katholischen Kindergarten
gearbeitet hat. Seit mehr als 20 Jahren lebt sie mit einem geschiedenen Mann
zusammen. Die Kinder, die sie mit ihm hat, sind in der katholischen Kirche
aktiv, u.a. versehen sie den Ministrantendienst. Auch die Frau selbst ist in der
zum Kindergarten gehörenden Gemeinde sehr aktiv. Auf Wunsch der
Kindergartenleitung bewarb sie sich für eine Festanstellung. Nach einem
Telefonat mit dem Bistum Paderborn konnte sie die Stelle aus besagtem Grund
nicht bekommen. Sie wurde abgelehnt. Die
Süddeutsche Zeitung berichtete am 06.11.2011 von der Leiterin eines
katholischen Kindergartens. Die Frau ist geschieden und will wieder heiraten.
Ihr Lebensgefährte ist ebenfalls geschieden und will seine kirchliche Ehe aus
familiären Gründen nicht annullieren lassen. Bevor sie diese Ehe eingeht, kündigt
sie ihr Arbeitsverhältnis mit der katholischen Kirche. Sie hat keine Chance,
den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht zu gewinnen, sollte ihr wegen des
Eingehens dieser Ehe gekündigt werden. Es wäre ein Verstoß gegen die
sogenannte Loyalitätsobliegenheit und somit nach dem Kirchenrecht ein Kündigungsgrund. „Falls
Geschiedene zivil wiederverheiratet sind, befinden sie sich in einer Situation,
die dem Gesetze Gottes objektiv widerspricht. Darum dürfen sie, solange diese
Situation andauert, nicht die Kommunion empfangen. Aus dem gleichen Grund können
sie gewisse kirchliche Aufgaben nicht ausüben. Die Aussöhnung durch das Bußsakrament
kann nur solchen gewährt werden, die es bereuen, das Zeichen des Bundes und der
Treue zu Christus verletzt zu haben, und sich verpflichten, in vollständiger
Enthaltsamkeit zu leben“ (Katechismus Nr. 1650). Das
Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche gesteht dieser aufgrund eines mit
dem Naziverbrecher Hitler geschlossenen Konkordats zu, selbst verbindlich zu
bestimmen, was die „Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündung
erfordert“. Es regelt die „wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und
Sittenlehre“ und was „als gegebenenfalls schwerer Verstoß gegen diese“
anzusehen ist. Zugleich erlaubt ihr der Staat selbst zu bestimmen, wie
Verletzungen gegen diese Grundsätze mit Kirchenstrafen zu ahnden sind. Dass
diese Ahndung der Kirchenstrafen auch ihren Ausfluss auf das in der
Bundesrepublik geltende Recht hat und mit den Rechten der Bürger kollidiert,
ist an den obigen Beispielen leicht zu erkennen. Es
ist natürlich jedermanns gutes Recht, nicht mit jedem einen Arbeitsvertrag
abzuschließen bzw. diesen weiter zu führen. Und die offizielle Antwort der
handelnden Bistümer ist immer die gleiche: „Es wird niemand dazu gezwungen,
in der katholischen Kirche zu arbeiten“. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
toleriert diese Handlungsweise noch indem es regelt, dass das Verbot
unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion nicht das Recht der Kirchen berührt,
von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres
jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können. Dieses Recht auf Ahndung
stützt sich auf das Sechste Buch des Codexes des kanonischen Rechts (CIC) und
entfaltet damit seine Auswirkung auf das bundesrepublikanische Recht. Ob
allerdings die Voraussetzung dafür gegeben ist, damit es für die Betroffenen
Wirkung zeigen kann und auch für ganz normale Bürger und Laien gilt, darf
durchaus bezweifelt werden. Denn es sollte nur dann eine Rechtsordnung Platz
greifen können, wenn sie von einer dazu berufenen und ermächtigten Instanz
erlassen wurde. Der CIC stützt sich aber auf den Lehrsatz, dass der Papst
kraft apostolischer Beauftragung über eine in jeder Hinsicht unbeschränkte und
unüberprüfbare Gewalt verfügt. Er ist als Person allein oberster Gesetzgeber,
Richter und Vollzieher seiner Gesetze (Sektion I im Teil II des 3. Buches im
Codex). Damit widerspricht das Kirchenrecht elementaren Rechtsgrundsätzen.
Somit stellt sich überhaupt die grundsätzliche Frage, inwieweit das
Kirchenrecht für Mitglieder der Kirche verbindliches Recht erzeugen kann“
(s.a. Kohlmaier, „Müssen ungehorsame Kirchenmitglieder eine Exkommunikation fürchten
(2009)“. Einer
Religionsgemeinschaft kann man zwar grundsätzlich erlauben, eine innere Ordnung
und Regeln zu haben, nach der sich die Mitglieder zu richten haben. Solche
Regelungen gibt es auch im weltlichen Bereich in Vereinen, Stiftungen und bei
juristischen Personen. Hier ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es der Staat
nicht duldet, dass sich die Mitglieder dabei in einen rechtsfreien Bereich
begeben. Er erlässt daher verbindliche Normen über die Rechte und Ansprüche
der Mitglieder von freiwilligen Vereinigungen. Dieser Schutzpflicht gegenüber
seinen Bürgern ist der Staat aber durch die Anerkennung des Konkordats nicht
nachgekommen. Aus
unerfindlichen Gründen überlässt der demokratische Rechtsstaat seine Bürger
der Entscheidungswillkür eines autoritären Gebildes. Er sollte sich aber
bewusst sein, dass das Privatleben die körperliche und moralische
Unversehrtheit der Person umfasst und Aspekte der physischen und sozialen
Identität eines Einzelnen zu respektieren hat. Jeder Mensch hat das Recht
darauf, Beziehungen zu anderen zu knüpfen und zu entwickeln. Dazu gehören auch
das Recht zur persönlichen Entfaltung und das Recht auf Selbstbestimmung. Auf
die obigen Beispiele bezogen stellt sich also die Frage, ob das Verhalten der
Kirche den guten Sitten entspricht und ob durch dieses Verhalten das Recht auf
die freie Entfaltung der Persönlichkeit und damit die Würde des Menschen
beeinträchtigt wurde. Ich glaube, beide Grundrechte werden durch dieses
Verhalten verletzt und daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Kirche
aufgrund der ihr zugestandenen und grundrechtlich zugesicherten Freiheit und
Selbständigkeit berechtigt ist, in ihrem eigenen Bereich entsprechende
Sichtweisen anzuordnen und durchzusetzen. Denn
es darf überhaupt keinen Raum geben, in dem Menschen einem Recht unterworfen
sind, für dessen Erlass keine gesicherte Legitimation besteht und das einer Überprüfung
auf Einhaltung elementarer Rechtsgrundsätze nicht standhalten kann. Kohlmaier
hat durchaus recht, wenn er behauptet, dass sich die Kirche zu Unrecht darauf stützt,
dass der Papst als „Stellvertreter Christi“ ein Amt innehat, das „einzig
dem Petrus übertragen“ und damit „fortdauernd“ sei (Canon 331) und er in
diesem „Amt“ über eine unbeschränkte und unüberprüfbare Macht verfügt.
Diese Behauptung ist in keiner Weise belegbar und schon gar nicht dazu geeignet,
ein Strafrecht in Kraft zu setzen. Die
ganze ernst zu nehmende Forschung der Neutestamentler ist sich einig, dass Jesus
nicht daran dachte, eine weltumspannende Institution wie die Kirche zu stiften
und darin Kirchenämter zu errichten. Jesus, der sich als endzeitlichen
Propheten empfunden hat, war überzeugt, die gegenwärtige Weltzeit sei
abgelaufen. Er sagte, dass einige seiner Jünger „den Tod nicht schmecken
werden, bis dass sie sehen werden, dass das Reich Gottes kommen würde mit
Macht“(Mk 9; 1) Er erwartete also das unmittelbar bevorstehende Weltende. Im
Zuge dieser Naherwartung dachte er nicht an die Errichtung einer globalen
Kirche. Naherwartung und die Stiftung einer Kirche schließen einander von
vornherein aus. Jesus von Nazareth war ausschließlich Jude. Er predigte den
Juden das Reich, nicht aber den „Heiden“ die Kirche. Es ist daher allgemein
anerkannt, dass die Übertragung des „Petrusamtes“ im Matthäusevangelium
kein Jesuswort sein kann und daher nachträglich als nicht legitimierter Zusatz
in dieses Evangelium einfloss, als einzigem übrigens, denn die drei anderen
Evangelien kennen diese Worte nicht. Die
Drohung von Strafmaßnahmen und die Sanktionen von Verhaltensweisen stützen
sich damit auf keine tragfähige Legitimation. „Die Kirche beruft sich auf ein
Recht, das der völlig unlimitierten Entscheidungsgewalt eines einzelnen
Menschen, des Papstes, überlassen wurde. Für Menschen unserer Zeit und deren
demokratisch-rechtlicher Standards ist dies mehr als ein Kuriosum (so
Kohlmaier, aaO). Es wäre an der Zeit, eine wirkliche Trennung von Staat und
Kirche zu erreichen, damit der von den Regierenden bei Beginn einer Amtszeit zu
leistende Eid, gegen Jedermann Gerechtigkeit zu üben, für die Betroffenen
weiterhin nicht zum Hohn gereicht. |
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