Heft 2/2011

Das Übel mit dem Konkordat

von Josef H. Kroha

In der Sendung „Nachtcafé“ des SWR vom 16.09.2011 kam eine Frau zu Wort, die als Erzieherin längere Zeit auf Honorarbasis in einem katholischen Kindergarten gearbeitet hat. Seit mehr als 20 Jahren lebt sie mit einem geschiedenen Mann zusammen. Die Kinder, die sie mit ihm hat, sind in der katholischen Kirche aktiv, u.a. versehen sie den Ministrantendienst. Auch die Frau selbst ist in der zum Kindergarten gehörenden Gemeinde sehr aktiv. Auf Wunsch der Kindergartenleitung bewarb sie sich für eine Festanstellung. Nach einem Telefonat mit dem Bistum Paderborn konnte sie die Stelle aus besagtem Grund nicht bekommen. Sie wurde abgelehnt.

Die Süddeutsche Zeitung berichtete am 06.11.2011 von der Leiterin eines katholischen Kindergartens. Die Frau ist geschieden und will wieder heiraten. Ihr Lebensgefährte ist ebenfalls geschieden und will seine kirchliche Ehe aus familiären Gründen nicht annullieren lassen. Bevor sie diese Ehe eingeht, kündigt sie ihr Arbeitsverhältnis mit der katholischen Kirche. Sie hat keine Chance, den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht zu gewinnen, sollte ihr wegen des Eingehens dieser Ehe gekündigt werden. Es wäre ein Verstoß gegen die sogenannte Loyalitätsobliegenheit und somit nach dem Kirchenrecht ein Kündigungsgrund.

„Falls Geschiedene zivil wiederverheiratet sind, befinden sie sich in einer Situation, die dem Gesetze Gottes objektiv widerspricht. Darum dürfen sie, solange diese Situation andauert, nicht die Kommunion empfangen. Aus dem gleichen Grund können sie gewisse kirchliche Aufgaben nicht ausüben. Die Aussöhnung durch das Bußsakrament kann nur solchen gewährt werden, die es bereuen, das Zeichen des Bundes und der Treue zu Christus verletzt zu haben, und sich verpflichten, in vollständiger Enthaltsamkeit zu leben“ (Katechismus Nr. 1650).

Das Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche gesteht dieser aufgrund eines mit dem Naziverbrecher Hitler geschlossenen Konkordats zu, selbst verbindlich zu bestimmen, was die „Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündung erfordert“. Es regelt die „wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre“ und was „als gegebenenfalls schwerer Verstoß gegen diese“ anzusehen ist. Zugleich erlaubt ihr der Staat selbst zu bestimmen, wie Verletzungen gegen diese Grundsätze mit Kirchenstrafen zu ahnden sind. Dass diese Ahndung der Kirchenstrafen auch ihren Ausfluss auf das in der Bundesrepublik geltende Recht hat und mit den Rechten der Bürger kollidiert, ist an den obigen Beispielen leicht zu erkennen.

Es ist natürlich jedermanns gutes Recht, nicht mit jedem einen Arbeitsvertrag abzuschließen bzw. diesen weiter zu führen. Und die offizielle Antwort der handelnden Bistümer ist immer die gleiche: „Es wird niemand dazu gezwun­gen, in der katholischen Kirche zu arbeiten“. Das Allgemeine Gleichbehand­lungsgesetz toleriert diese Handlungsweise noch indem es regelt, dass das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion nicht das Recht der Kirchen berührt, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können. Dieses Recht auf Ahndung stützt sich auf das Sechste Buch des Codexes des kanonischen Rechts (CIC) und entfaltet damit seine Aus­wirkung auf das bundesrepublikanische Recht.

Ob allerdings die Voraussetzung dafür gegeben ist, damit es für die Betrof­fenen Wirkung zeigen kann und auch für ganz normale Bürger und Laien gilt, darf durchaus bezweifelt werden. Denn es sollte nur dann eine Rechts­ordnung Platz greifen können, wenn sie von einer dazu berufenen und ermächtigten Instanz erlassen wurde. Der CIC stützt sich aber auf den Lehr­satz, dass der Papst kraft apostolischer Beauftragung über eine in jeder Hinsicht unbeschränkte und unüberprüfbare Gewalt verfügt. Er ist als Person allein oberster Gesetzgeber, Richter und Vollzieher seiner Gesetze (Sektion I im Teil II des 3. Buches im Codex). Damit widerspricht das Kirchenrecht elementaren Rechtsgrundsätzen. Somit stellt sich überhaupt die grundsätzliche Frage, inwieweit das Kirchenrecht für Mitglieder der Kirche verbindliches Recht erzeugen kann“ (s.a. Kohlmaier, „Müssen ungehorsame Kirchenmitglieder eine Exkommunikation fürchten (2009)“.

Einer Religionsgemeinschaft kann man zwar grundsätzlich erlauben, eine innere Ordnung und Regeln zu haben, nach der sich die Mitglieder zu richten haben. Solche Regelungen gibt es auch im weltlichen Bereich in Vereinen, Stiftungen und bei juristischen Personen. Hier ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es der Staat nicht duldet, dass sich die Mitglieder dabei in einen rechtsfreien Bereich begeben. Er erlässt daher verbindliche Normen über die Rechte und Ansprüche der Mitglieder von freiwilligen Vereinigungen. Dieser Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern ist der Staat aber durch die Anerkennung des Konkordats nicht nachgekommen.

Aus unerfindlichen Gründen überlässt der demokratische Rechtsstaat seine Bürger der Entscheidungswillkür eines autoritären Gebildes. Er sollte sich aber bewusst sein, dass das Privatleben die körperliche und moralische Unversehrtheit der Person umfasst und Aspekte der physischen und sozialen Identität eines Einzelnen zu respektieren hat. Jeder Mensch hat das Recht darauf, Beziehungen zu anderen zu knüpfen und zu entwickeln. Dazu gehören auch das Recht zur persönlichen Entfaltung und das Recht auf Selbstbestimmung.

Auf die obigen Beispiele bezogen stellt sich also die Frage, ob das Verhalten der Kirche den guten Sitten entspricht und ob durch dieses Verhalten das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit und damit die Würde des Menschen beeinträchtigt wurde. Ich glaube, beide Grundrechte werden durch dieses Verhalten verletzt und daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Kirche aufgrund der ihr zugestandenen und grundrechtlich zugesicherten Freiheit und Selbständigkeit berechtigt ist, in ihrem eigenen Bereich entsprechende Sichtweisen anzuordnen und durchzusetzen.

Denn es darf überhaupt keinen Raum geben, in dem Menschen einem Recht unterworfen sind, für dessen Erlass keine gesicherte Legitimation besteht und das einer Überprüfung auf Einhaltung elementarer Rechtsgrundsätze nicht standhalten kann. Kohlmaier hat durchaus recht, wenn er behauptet, dass sich die Kirche zu Unrecht darauf stützt, dass der Papst als „Stellvertreter Christi“ ein Amt innehat, das „einzig dem Petrus übertragen“ und damit „fortdauernd“ sei (Canon 331) und er in diesem „Amt“ über eine unbeschränkte und unüberprüfbare Macht verfügt. Diese Behauptung ist in keiner Weise belegbar und schon gar nicht dazu geeignet, ein Strafrecht in Kraft zu setzen.

Die ganze ernst zu nehmende Forschung der Neutestamentler ist sich einig, dass Jesus nicht daran dachte, eine weltumspannende Institution wie die Kirche zu stiften und darin Kirchenämter zu errichten. Jesus, der sich als endzeitlichen Propheten empfunden hat, war überzeugt, die gegenwärtige Weltzeit sei abgelaufen. Er sagte, dass einige seiner Jünger „den Tod nicht schmecken werden, bis dass sie sehen werden, dass das Reich Gottes kommen würde mit Macht“(Mk 9; 1) Er erwartete also das unmittelbar bevorstehende Weltende. Im Zuge dieser Naherwartung dachte er nicht an die Errichtung einer globalen Kirche. Naherwartung und die Stiftung einer Kir­che schließen einander von vornherein aus. Jesus von Nazareth war ausschließlich Jude. Er predigte den Juden das Reich, nicht aber den „Heiden“ die Kirche. Es ist daher allgemein anerkannt, dass die Übertragung des „Petrusamtes“ im Matthäusevangelium kein Jesuswort sein kann und daher nachträglich als nicht legitimierter Zusatz in dieses Evangelium einfloss, als einzigem übrigens, denn die drei anderen Evangelien kennen diese Worte nicht.

Die Drohung von Strafmaßnahmen und die Sanktionen von Verhaltensweisen stützen sich damit auf keine tragfähige Legitimation. „Die Kirche beruft sich auf ein Recht, das der völlig unlimitierten Entscheidungsgewalt eines einzelnen Menschen, des Papstes, überlassen wurde. Für Menschen unserer Zeit und deren demokratisch-rechtlicher Standards ist dies mehr als ein Ku­riosum (so Kohlmaier, aaO). Es wäre an der Zeit, eine wirkliche Trennung von Staat und Kirche zu erreichen, damit der von den Regierenden bei Beginn einer Amtszeit zu leistende Eid, gegen Jedermann Gerechtigkeit zu üben, für die Betroffenen weiterhin nicht zum Hohn gereicht.

 

 


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