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Prof. Sabine Demel
Sensus
fidelium:
Der Glaubenssinn des ganzen Gottesvolkes -
Fromme Floskel oder erfahrbare Wirklichkeit?
Kurzfassung des Vortrags, den Prof. Demel
den am 23. Oktober bei der Bundestagung von "Wir sind Kirche" im
Runtingersaal in Regensburg gehalten hat.
(Die Langfassung erscheint in der Dezember-Ausgabe der Herder Korrespondenz
2004)
„So schön diese Formulierung klingt, so ineffektiv ist sie! Oder wo ist
denn in der katholischen Kirche von diesem sog. Glaubenssinn aller etwas zu spüren?
In der katholischen Kirche gibt doch nicht die Stimme des ganzen Gottesvolkes den Ausschlag,
sondern Papst, Bischof und Pfarrer bestimmen, wo es lang geht und wie es zu funktionieren
hat! Die Rede vom „Glaubenssinn des ganzen Gottesvolkes“ ist also nichts anderes als
eine schöne Floskel, die zu nichts taugt!“ - Solche skeptischen Töne sind nicht selten in
der katholischen Kirche zu hören. Sie sind die eine Seite. Die andere Seite lautet ganz
entgegengesetzt. Für sie ist der „Glaubenssinn des ganzen Gottesvolkes“ gleichsam ein Reizwort. Denn
sie sieht darin eine Art kämpferische Parole, die von bestimmten Gruppen in der Kirche
instrumentalisiert wird, um unter dem Etikett „Ausdruck des Glaubenssinnes“ entweder der
eigenen Meinung mehr Gewicht zu verleihen oder über Glaubensinhalte nach dem Mehrheitsprinzip
abstimmen zu wollen.
Der Glaubenssinn des ganzen Gottesvolkes – nur eine fromme Floskel ohne
jegliche Auswirkung auf das innerkirchliche Leben? Oder ein missbrauchtes
Instrumentarium, um die Kirche nach weltlichen Vorstellungen von Machtverteilung, Demokratie und
Mehrheitsverhältnissen umzustrukturieren? Wo liegt hier die Wahrheit?
1 Wo liegen die theologischen Wurzeln der
Lehre vom Glaubenssinn des ganzen
Gottesvolkes?
Sie liegen in der Tatsache, dass die Kirche einen doppelten Ursprung hat,
nämlich Ostern und Pfingsten.
Die Kirche gründet in den Oster-Erscheinungen des Auferstandenen vor
seinem vorösterlich gesammelten Jüngerkreis und zugleich in den Pfingst-Erfahrungen der
Urgemeinde, den Gottesgeist zu empfangen, der zu einer neuen Sammlungsbewegung Gottes
beruft. Die Kirche hat dadurch bleibend eine christologische und eine pneumatologische
Dimension. Die christologische Dimension wird in besonderer (nicht: in ausschließlicher)
Weise durch das geweihte Amt in der Kirche repräsentiert, die pneumatologische Dimension
in besonderer (nicht: ausschließlicher) Weise durch die Vielzahl und Vielfalt der
Geistbegabungen, der sog. Charismen in der Kirche. Beide Dimensionen gehören zusammen.
2 Was besagt die Lehre vom Glaubenssinn
des ganzen Gottesvolkes?
In dem zentralen Dokument des II. Vatikanischen Konzils über das Wesen
der Kirche „Lumen gentium“ wird in Kapitel 12 Folgendes dargelegt:
„Das heilige Gottesvolk nimmt auch teil
an dem prophetischen Amt Christi, in der Verbreitung seines lebendigen Zeugnisses vor allem durch ein Leben in
Glaube und Liebe, in der Darbringung des Lobesopfers an Gott als Frucht der Lippen,
die seinen Namen bekennen (vgl. Hebr 13,15). Die Gesamtheit der Gläubigen, welche
die Salbung von dem Heiligen haben (vgl. 1 Jo 2,20 u. 27), kann im Glauben
nicht irren.
Und diese ihre besondere Eigenschaft macht sie durch den übernatürlichen
Glaubenssinn des ganzen Volkes dann kund, wenn sie von den Bischöfen bis
zu den letzten gläubigen Laien ihre allgemeine Überzeugung in Sachen des
Glaubens und der Sitten äußert. Durch jenen Glaubenssinn nämlich, der vom Geist der
Wahrheit geweckt und ernährt wird, hält das Gottesvolk unter der Leitung des
heiligen Lehramtes, in dessen treuer Gefolgschaft es nicht mehr das Wort von
Menschen, sondern wirklich das Wort Gottes empfängt (vgl. 1 Thess 2,13), den einmal
den Heiligen übergebenen Glauben (vgl. Jud 3) unverlierbar fest. Durch ihn
dringt es mit rechtem Urteil immer tiefer in den Glauben ein und wendet ihn im Leben
voller an.“
Mehrere Aspekte sind hier bedeutsam:
1. Der Glaubenssinn wird auf das Wirken des Heiligen Geistes
zurückgeführt. Deshalb gilt: Wie das Wirken des Heiligen Geistes eine nie gänzlich zu fassende
Wirklichkeit ist, so auch der Glaubenssinn. Er ist somit auf jeden Fall mehr bzw. etwas anderes
als nur die Meinung der Mehrheit.
2. Adressat des Glaubenssinnes ist nicht der/die einzelne Gläubige,
sondern das Gottesvolk in seiner Gesamtheit. Damit wird zum Ausdruck gebracht: Der Glaubenssinn
kann sich erstens nur in der Gemeinschaft der Glaubenden wesensgerecht entfalten und
er ist zweitens wesentlich Sinn der Gläubigen, so dass das Miteinander das
entscheidende Medium seiner Verwirklichung ist.
3. Es wird betont, dass der Glaubenssinn des Gottesvolkes auf die Leitung
des kirchlichen Lehramtes angewiesen ist. Doch es wird nichts über die Zuordnung des
Glaubenssinnes des ganzen Gottesvolkes zu der spezifischen Funktion des kirchlichen
Lehramtes im Hinblick auf den Glaubenssinn ausgesagt. Als zwei Eckdaten können wohl
gelten, dass das kirchliche Lehramt einerseits den Glaubenssinn nicht erst bewirkt,
sondern vielmehr ermitteln muss, und andererseits als kritische Instanz die verschiedenen
Glaubensäußerungen auf die Identität und Authentizität des Glaubens
hin zu überprüfen hat (vgl. LG 12,2). Somit ist der Glaubenssinn einerseits neben Lehramt
und Theologie eine eigenständige Erkenntnis- und Bezeugungsinstanz des Glaubens und ist
zugleich auf die Überprüfung seiner Echtheit durch Lehramt und Theologie angewiesen.
4. Der Glaubenssinn führt zum Glaubenskonsens, also der sensus fidelium
zum consensus fidei. Der Heilige Geist als Wirkprinzip des Glaubenssinnes wird nämlich
die Übereinstimmung der Glaubenden im Glauben wachsen lassen. Dieser
Wachstumsprozess wird in der Regel auch Spannungen, Meinungsverschiedenheiten und Streit
beinhalten. Doch am Ende wird der Konsens stehen! Denn der Kirche ist verheißen, dass
die Gesamtheit der Gläubigen nicht in die Irre gehen kann.
5. Die dezidierte Aussage des Konzils, dass „die Gesamtheit der
Gläubigen … im Glauben nicht irren [kann]“, macht in aller Klarheit deutlich, dass die
Irrtumslosigkeit bzw. Unfehlbarkeit der Kirche eine Eigenschaft der Gesamtheit ist und nicht nur
und nicht primär eine Eigenschaft des Papstes. Deshalb gilt: Die Kirche ist nicht
unfehlbar, weil sie einen unfehlbaren Papst hat, sondern der Papst ist unfehlbar, wenn er und
insoweit er den Glauben der Kirche verbindlich vorträgt. Folglich ist jede lehramtliche
Entscheidung und Verkündigung auf einen Prozess der gemeinsamen Entscheidungsfindung und
damit auf einen Dialog mit den Gläubigen verwiesen und angewiesen.
3 Wie ist die Lehre vom Glaubenssinn des
ganzen Gottesvolkes in der Kirche rechtlich
umgesetzt und abgesichert?
Im höchsten Maße unbefriedigend. Mehrere Belege können dafür
angeführt werden:
1. Die Lehre vom Glaubenssinn des ganzen Gottesvolkes wird nur an einer
einzigen Stelle angedeutet, und dazu noch in einem verkürztem Sinn. Innerhalb des
Verkündigungsrechts ist in c.750 §1 davon die Rede, dass das universale und ordentliche
Lehramt der Kirche offenkundig gemacht wird „durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen
unter der Führung des heiligen Lehramtes“. Mit dieser Formulierung wird der
Eindruck vermittelt, dass die Gläubigen „von oben“ über die Wahrheit des Glaubens belehrt
werden, ohne dass vorher auch ein Hören auf das „von unten“ und damit ein
wechselseitiger Prozess zwischen Lehramt und Gottesvolk stattgefunden hat.
2. Die sog. Gremien der Mitverantwortung des ganzen Gottesvolkes wie z.B.
Pfarrpastoralrat, Diözesanpastoralrat sind rechtlich unzureichend
konzipiert. Denn für alle diese repräsentativen Einrichtungen des Glaubenssinnes ist
ausschließlich eine Mitwirkung in der Form der Beratung vorgesehen. Damit ist ein
Kommunikationsprozess von Papst, Bischof oder Pfarrer mit dem jeweiligen ihm zur Leitung
anvertrauten Volk Gottes rechtlich nicht abgesichert, sondern hängt vom guten Willen des
jeweiligen Papstes, Bischofs und Pfarrers ab.
3. Auch die rechtliche Ausgestaltung der kirchlichen Dienste und Ämter
spiegelt die Lehre über den Glaubenssinn aller Gläubigen nicht wider. Fast alle Dienste und
Ämter sind auf die Kleriker ausgerichtet und stehen nur in Ausnahmefällen – vor allem
in Zeiten des Priestermangels -- den anderen Gläubigen offen.
4. Ebenso kommt der Glaubenssinn des Gottesvolkes fast überhaupt nicht
bei der Besetzung wichtiger Ämter in der Kirche (wie z.B. Pfarr-, Bischofs-, Papstamt) zum
Tragen, da hier Laien höchstens eine Mitwirkung in der Form der Beratung zugestanden
wird.
4 Welche rechtlichen Reformen sind für
die Lehre vom Glaubenssinn des gesamten Gottesvolkes notwendig?
Zum einen sind Begriff und Inhalt des „Glaubenssinnes“ explizit ins
kirchliche Gesetzbuch aufzunehmen; zum anderen muss der „Glaubenssinn“ in der rechtlichen
Ausgestaltung des kirchlichen Lebens institutionell abgesicherte Räume der Entfaltung
erhalten.
4.1 Die rechtliche Normierung des
Glaubenssinnes des ganzen Gottesvolkes
a) Da der Glaubenssinn die Befähigung ist, Gottes Wort zu hören und zu
bezeugen, liegt es nahe, zu Beginn des Verkündigungsrechtes eine Legaldefinition des
Glaubenssinnes einzuführen, und zwar in Anlehnung an den Text des II. Vatikanischen
Konzils. Daher wäre es sinnvoll, die derzeitige Einleitungsbestimmung zum
Verkündigungsrecht (c.747) um einen Paragraphen zu erweitern, der den vorhandenen beiden Paragraphen
dieses c.747 vorgeordnet werden sollte. Dessen Text könnte im Wesentlichen dem
Wortlaut von LG 12,1 entsprechen.
b) Die bisher rein reaktiv-passive Formulierung in c.750 §1, dass das
universale und ordentliche Lehramt der Kirche „durch das gemeinsame Festhalten der
Gläubigen unter der Führung des heiligen Lehramtes offenkundig“ gemacht wird, muss
ersetzt werden durch die aktivische Aussage: „durch den Glaubenssinn der Gläubigen“.
c) Die allgemeine Gehorsamspflicht aller Gläubigen in c.212 §1 sollte um
den Hinweis auf den Glaubenssinn aller Gläubigen ergänzt werden, so dass sich der zu
leistende Gehorsam nicht mehr nur auf das bezieht, was die geistlichen Hirten bestimmen,
sondern auf das, was die geistlichen Hirten unter Beachtung des Glaubenssinnes der
Gläubigen bestimmen.
d) Wegen seiner fundamentalen Bedeutung muss der „Glaubenssinn“ auch
in den verfassungsrechtlichen Einleitungsbestimmungen des c.204 §1 und c.208
ergänzt werden. Hier ist explizit darauf hinzuweisen, dass die Gläubigen durch die Taufe
nicht nur Christus eingegliedert und zum Volke Gottes gemacht sind, sondern auch mit
dem Glaubenssinn begabt sind (c.204 §1), und dass die wahre Gleichheit unter
allen Gläubigen in der Wiedergeburt in Christus und des darin geschenkten Glaubenssinnes
gründet (c.208).
4.2 Institutionelle Räume zur Entfaltung
des Glaubenssinnes aller Gläubigen
Die begriffliche Aufnahme des Glaubenssinnes in grundlegende
Rechtsbestimmungen ist das Eine. Das Andere ist die Konkretisierung dieser neu akzentuierten
Kernaussagen in die einzelnen Rechtbereiche hinein. Dazu sind die vielen klerikerzentrierten
Rechtsbestimmungen auf eine Laienorientierung hin aufzubrechen:
a) Ausübungsrechte der Laien
Laien sind rechtlich wesentlich mehr kirchliche Aufgaben, Dienste und
Ämter zu eröffnen als bisher. Viele davon sollten sie nicht nur in der Notsituation des
Klerikermangels oder mit Ausnahmegenehmigung wahrnehmen können, sondern prinzipiell und
unabhängig vom klerikalen Personalbestand, wie z.B.: Predigt in der Eucharistiefeier,
Beerdigungsdienst, Richteramt in einem kirchlichen Gericht, Amt einer Caritasdirektorin,
Leitung des katholischen Büros.
b) Mitspracherechte der Laien
Laien muss auf allen kirchlichen Ebenen und in allen zentralen
Rechtsbereichen das Recht der Mitsprache zukommen. Das betrifft alle wichtigen
Personalentscheidungen,
Fragen der Gestaltung und Organisation des liturgischen Lebens, der pastoralen
Schwerpunktsetzung und der ökumenischen Arbeit wie auch alle finanziellen Angelegenheiten.
Verwirklicht werden sollte dieses durchgängige Mitspracherecht mit Hilfe des Instituts des
Beispruchsrechts, das die Anhörung oder Zustimmung bestimmter Personen zur Gültigkeit der
Amtshandlung verpflichtend vorschreibt (c.127 CIC/1983). Konkret: Die schon bestehenden
Vertretungsorgane auf den verschiedenen kirchlichen Ebenen wie
Pfarrpastoralrat (c.536), pfarrlicher Vermögensverwaltungsrat (c.537), Diözesanpastoralrat (cc.511
ff) und diözesaner
Vermögensverwaltungsrat (cc.492ff) werden so mit Anhörungs- und
Zustimmungsrechten ausgestattet, dass sowohl der Glaubenssinn der Laien ebenso deutlich zum
Tragen kommt wie die Letztverantwortung der Kleriker.
c) Mitentscheidungsrechte der Laien
Laien sollten auch das Recht der aktiven und kreativen Mitbestimmung bzw.
Mitgestaltung erhalten, indem (1.) der Anteil der Repräsentanten der Laien bei den
verschiedenen Versammlungsformen der Kirche erhöht wird; (2.) alle TeilnehmerInnen mit
entscheidendem Stimmrecht ausgestattet und (3.) die Einspruchsrechte der zuständigen
kirchlichen Autorität auf ein notwendiges Mindestmaß beschränkt werden. Eine konkrete
Umsetzung dieses Gedankens stellten bereits die Regelungen über die Beschlussfassung und
Gesetzgebung der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland
(1971-1975) dar.
Diese Regelungen der Würzburger Synode sollten auf alle synodalen
Einrichtungen übertragen werden, auf das Ökumenische Konzil (cc.337 ff) und die
Bischofssynode (cc.342 ff) ebenso wie auf das Partikularkonzil (cc.439 ff), die Bischofskonferenz
(cc.447 ff) und die Diözesansynode (cc.460 ff).
5 Der Glaubenssinn des ganzen
Gottesvolkes als elliptisches Wechselspiel zwischen Laien und Klerikern
Alle sind begabt, niemand ist unbegabt! Deshalb müssen Kleriker und Laien
wie zwei Brennpunkte einer Ellipse sein, für die ein grundlegendes Miteinander
genauso wesentlich ist wie ein spezifisches Gegenüber, die Vielfalt der Charismen ebenso
notwendig ist wie der Dienst der Einheit.
Auftrag und Charisma der Kleriker ist daher, Dienst an den Diensten der
Glaubensgemeinschaft zu üben, d.h., die eigenen Charismen wie auch die
Charismen der Laien, der Männer und Frauen wachsen zu lassen und zugleich auf die
befreiende und heilende Ordnung des Evangeliums Jesu Christi auszurichten.
Aufgabe und Charisma der Laien ist es, nicht Objekte, sondern vielmehr
Subjekte der kirchlichen Sendung zu sein, d.h., sich mit ihren je eigenen Begabungen
und Persönlichkeitsprofilen für die Lebendigkeit der und in der kirchlichen
Gemeinschaft zu engagieren.
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