Emeritus Prof. Georg Kraus
Plädoyer
für die Freiwilligkeit des Zölibats der lateinisch-katholischen Priester
Da in den letzten Monaten einige
Bischöfe in verschiedenen europäischen Ländern öffentlich die Priesterweihe
von verheirateten "viri probati" befürwortet haben1,ist eine neue
theologische Reflexion des Zölibatsgesetzes eine zeitgerechte Forderung. Es
geht um die Grundfrage, ob das Gesetz des Zölibats in der gegenwärtigen
gesellschaftlichen Konstellation und vor allem in der gegenwärtigen pastoralen
Notsituation der Kirche noch aufrechterhalten werden soll. Verantwortungsbewusst
wird in der wissenschaftlichen Theologie dafür plädiert, das Gesetz des
Zölibats als ausschließliche Zugangsbedingung zum Priestertum aufzuheben und
Verheiratete zur Priesterweihe zuzulassen. Wie sieht das Problemfeld des
Zölibats im Detail aus?
Der Zölibat bedeutet Ehelosigkeit und
grundsätzliche sexuelle Enthaltsamkeit. Dieser Zölibat wird in der
katholischen Kirche von Ordenspriestern durch ein persönliches Gelübde
übernommen, während er den Weltpriestern als gesetzliche Verpflichtung
auferlegt ist, die sie vor der Ordination in einem Versprechen annehmen.
Da die Weltpriester für den Dienst in
Gemeinden ordiniert werden, ist die Auswirkung des Zölibats für die Pastoral
in den Gemeinden ein entscheidendes Kriterium. Derzeit leidet die Pastoral in
den westeuropäischen Kirchenprovinzen unter einem extremen Priestermangel. Von
dieser konkreten Notsituation her wird deshalb in der Theologie die Frage
diskutiert, ob die Ausgrenzung von Verheirateten pastoral noch zu verantworten
ist oder ob - konstruktiv gesagt - die Ordination von verheirateten Männern,
die sich im Glauben und in der Ehe bewährt haben ("viri probati"),
eine pastorale Notwendigkeit ist.
Angesichts dieser Problemlage soll nun
ausgiebig erörtert werden: 1. Worin sieht das kirchliche Lehramt den positiven
Sinn des Zölibats? 2. Mit welchen Argumenten plädiert die Theologie für die
Freiwilligkeit des Zölibats und für die Ordination von Verheirateten?
1. Der positive Sinn des Zölibats in
lehramtlicher Sicht
Gegenüber vorausgehenden Diskussionen über
die gesetzliche Koppelung von Zölibat und Priesteramt hat das 2. Vatikanische
Konzil die traditionelle Position prinzipiell bestätigt, aber in PO 16 eine
differenzierte Stellungnahme abgegeben. In der Folgezeit hat Papst Paul VI. 1967
in seiner Enzyklika "Sacerdotalis coelibatus" (Priesterlicher
Zölibat) den Zölibat für die Weltpriester voll verteidigt. Auch die römische
Bischofssynode von 1991, wo es um "Die Priesterbildung im Kontext der
Gegenwart" ging, hat den Fortbestand der gesetzlichen
Zölibatsverpflichtung bekräftigt. Dies hat Papst Johannes Paul II. in seinem
Nachsynodalen Schreiben "Pastores dabo vobis" (Ich gebe euch Hirten)
verstärkend zusammengefasst.
a. Die positive Sicht des Zölibats in PO 16
Im Dekret über den Dienst und das Leben der
Presbyter befasst sich das Konzil auch mit der Zölibatsverpflichtung und
erörtert diese differenziert in PO 16.
Das Konzil versteht den Zölibat in Anknüpfung an Mt 19,12 als "die
vollkommene und ständige Enthaltsamkeit um des Himmelreichs willen". Bei
der näheren Beschreibung unterscheidet das Konzil Notwendigkeit und
Angemessenheit des Zölibats sowie freiwillige Enthaltsamkeit und gesetzlichen
Zölibat.
In dogmatischer Hinsicht ist die eindeutige
Aussage grundlegend, dass das Priestertum nicht notwendig mit dem Zölibat
verknüpft ist. Der Zölibat "ist nicht vom Wesen des Priestertums selbst
gefordert". Diese Feststellung wird belegt mit dem Hinweis auf "die
Praxis der frühesten Kirche und die Tradition der Ostkirchen, wo es …
hochverdiente Priester im Ehestand gibt". Das Konzil bestätigt
ausdrücklich, dass in den mit Rom unierten Ostkirchen das Recht auf
verheiratete Priester bestehen bleibt. Verbunden mit einer Mahnung an die
verheirateten Priester, dass sie "in ihrer heiligen Berufung
ausharren", anerkennt das Konzil, dass die verheirateten Priester "mit
ganzer Hingabe ihr Leben für die ihnen anvertraute Herde einsetzen" (PO
16,1).
Dann aber vertritt das Konzil die
Angemessenheit des Zölibats: "Der Zölibat ist jedoch in vielfacher
Hinsicht dem Priestertum angemessen". Ganz dicht werden einige Gründe für
Angemessenheit aufgelistet. Demnach fördert die Ehelosigkeit bei den Priestern
als Grundhaltungen: Die Priester hängen Jesus Christus leichter ungeteilten
Herzens an; sie schenken sich freier dem Dienst für Gott und die Menschen; sie
dienen ungehinderter dem Reich Gottes; sie widmen sich in ungeteilter Hingabe
der ihnen anvertrauten Aufgabe; sie weisen hin auf den geheimnisvollen Ehebund
Jesu Christi mit seiner Kirche; sie sind ein lebendiges Zeichen für die
zukünftige, vollendete Welt (PO 16,2).
Schließlich verweist das Konzil auf die
geschichtliche Entwicklung von einer Empfehlung des Zölibats bis hin zur
Verpflichtung durch ein Gesetz: "Der Zölibat wurde zunächst den Priestern
empfohlen und schließlich in der lateinischen Kirche allen, die die heilige
Weihe empfangen sollten, als Gesetz auferlegt (lege impositus)". Neben der
Unterscheidung zwischen einer empfohlenen freiwilligen Ehelosigkeit und einem
gesetzlichen Pflichtzölibat ist noch die Festestellung wichtig, dass der
gesetzliche Zölibat für die Priester nur in der "lateinischen
Kirche" (in Abgrenzung zu den unierten Ostkirchen) gilt. Freilich wird dann
die Gültigkeit für die lateinische Kirche dezidiert bestätigt: "Diese
heilige Synode billigt und bekräftigt von neuem das Gesetz für jene, die zum
Priestertum ausersehen sind" (PO 16,3).
b. Die positive Sicht des Zölibatsgesetztes in
zwei päpstlichen Verlautbarungen
Papst Paul VI. vertritt 1967 in seinem
Rundschreiben "Priesterlicher Zölibat" sehr entschieden die
gesetzliche Verpflichtung der Priester zur Ehelosigkeit. Das Schreiben listet
zuerst "Einwände gegen den priesterlichen Zölibat" auf (Nr. 5-12).
Dann wird die Zölibatsverpflichtung eingeschärft als "kennzeichnendes
Merkmal für den Stand und die Stellung des Priesters" (Nr. 14).
Schließlich werden konstruktiv Gründe für die Berechtigung und Einhaltung des
Zölibats erläutert (Nr. 17-34), und zwar unter der dreifachen Perspektive der
christologischen, ekklesiologischen und eschatologischen Bedeutung des
Zölibats. Christologisch wird die Ehelosigkeit Jesu herausgestellt als das
Vorbild der "Ganzhingabe an den Dienst für Gott und für die
Menschen" (Nr. 21); der Zölibat ist damit das "Zeichen einer Liebe
ohne jeden Vorbehalt und Antrieb zu einer Liebe, die für alle offen steht"
(Nr. 24). Ekklesiologisch gesehen fördert der Zölibat "das Wachsen des
Priesters an innerem Vermögen im Dienst, in der Liebe und eifervollen Hingabe
an das ganze Volk Gottes" (Nr. 30). Eschatologisch ist die vollkommene
Enthaltsamkeit um des Himmelreiches willen "ein besonderes Zeichen der
himmlischen Güter", denn "sie kündigt die Gegenwart der letzten
Heilszeit auf Erden mit der Entstehung einer neuen Welt an" (Nr. 34).
Papst Johannes Paul II. unterstreicht 1992 in
seinem Schreiben "Ich gebe euch Hirten" nochmals die "feste
Entschlossenheit der Kirche", "an dem Gesetz festzuhalten, das den zur
Priesterweihe nach dem lateinischen Ritus ausersehenen Kandidaten den frei
gewählten, ständigen Zölibat auferlegt". Dabei wird der Zölibat in
seinem Kern bestimmt als "Selbsthingabe in und mit Christus an seine Kirche
und Ausdruck des priesterlichen Dienstes an der Kirche in und mit dem
Herrn" (Nr. 29).
2. Plädoyer gegenwärtiger Theologie für die
Freistellung des Zölibats und für die Ordination von Verheirateten
Eine Reihe von repräsentativen Theologen2
sieht angesichts der kirchlichen Situation in der Welt von heute die dringende
Notwendigkeit, eine mutige Reform der Zulassungsbedingungen zur priesterlichen
Ordination durchzuführen. Konkret wird die päpstliche und bischöfliche
Kirchenleitung eindringlich aufgerufen, das Gesetz des Zölibats aufzuheben und
Verheiratete zur Ordination zuzulassen.
Grundlegend würde die Aufhebung des
Zölibatsgesetzes im dreifachen hegelschen Sinn bedeuten: das Gesetz der
Zölibatsverpflichtung beseitigen; das Ideal priesterlicher Ehelosigkeit
bewahren; den priesterlichen Dienst emporheben. Mit der Unterscheidung von
Gesetz des Zölibats und Ideal des Zölibats ist ein doppelter Weg eröffnet.
Zum einen sollte der Weg beschritten werden, die gesetzliche Verpflichtung zum
Zölibat zu ersetzen durch die Empfehlung zur Ehelosigkeit; zum anderen sollten
alle spirituellen und pädagogischen Mittel eingesetzt werden, um Kandidaten
für das Ideal der priesterlichen Ehelosigkeit zu motivieren und um ehelos
lebende Priester bei der Verwirklichung des Ideals zu unterstützen. So kann auf
beiden Wegen der priesterliche Dienst in seiner Einzigartigkeit und
Unersetzlichkeit hervorgehoben und gefördert werden.
Unter diesen fundamentalen Prämissen können
dann die einzelnen Argumente verstanden werden, die von der Theologie
vorgebracht werden: kritisch gegen eine gesetzliche Koppelung von priesterlichem
Dienst und Zölibat; konstruktiv für die Verbindung von priesterlichem Dienst
und Eheleben. Bei ihrem Plädoyer für eine Reform des Zölibatsgesetzes
arbeitet die Theologie mit kirchengeschichtlichen und dogmatischen Argumenten.
a. Kirchengeschichtliche Argumente für die
Reform des Zölibatsgesetzes
Es gibt historische Fakten, die bestätigen,
dass (wie es das Konzil in PO 16 formuliert) der Zölibat "nicht vom Wesen
des Priestertums selbst gefordert ist".
Entscheidende Ansatzpunkte liegen bereits im
neutestamentlichen Zeugnis, wo eine Differenz vorliegt zwischen Empfehlungen und
praktischem Verhalten. - So lebt Jesus selbst Ehelosigkeit und empfiehlt
Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen mit dem Hinweis "Wer das erfassen
kann, der erfasse es" (Mt 19,12). Aber faktisch macht Jesus die
Ehelosigkeit nicht zur Bedingung bei der Berufung der Apostel. Gerade vom
Apostel Petrus wissen wir das Faktum, dass er verheiratet war, weil Jesus
"im Haus des Petrus" dessen kranke Schwiegermutter vom Fieber geheilt
hat (Mt 8,48f). - Auch der Apostel Paulus lebt selbst in Ehelosigkeit und er
empfiehlt die Ehelosigkeit wegen der ungeteilten Hingabe an den Herrn (1 Kor
7,32-34). Aber Paulus unterscheidet ausdrücklich zwischen Gebot und Rat:
"Was die Frage der Ehelosigkeit angeht, so habe ich kein Gebot vom Herrn.
Ich gebe euch nur einen Rat" (1 Kor 7,25). Außerdem betont Paulus, dass er
in ganz persönlicher Freiheit die Ehelosigkeit gewählt hat, weil er - wie
Petrus (= Kephas) - das Recht hätte, eine Ehefrau auf den Missionsreisen
mitzuführen: "Haben wir nicht das Recht, eine gläubige Frau mitzunehmen,
wie die übrigen Apostel und die Brüder des Herrn und wie Kephas?" (1 Kor
9,5). - Schließlich finden wir in der frühesten Kirche, nämlich in den
Gemeinden der Pastoralbriefe, das Faktum verheirateter Episkopen (1 Tim 3,2),
Presbyter (Tit 1,6) und Diakone (1 Tim 3,12). Ausdrücklich heißt es
beispielsweise beim Episkopen: "Deshalb soll der Bischof ein Mann ohne
Tadel sein, nur einmal verheiratet … Er soll ein guter Familienvater sein und
seine Kinder zum Gehorsam erziehen. Wer seinem eigenen Hauswesen nicht vorstehen
kann, wie soll der für die Kirche Gottes sorgen?" (1 Tim 3,2.4f). -
Zusammenfassend lässt sich zum neutestamentlichen Zeugnis, das die
entscheidende kirchliche Norm bildet, konstatieren: Nach dem Beispiel Jesu und
des Apostels Paulus ist die Ehelosigkeit nur eine Empfehlung und kein Gesetz;
die Ehelosigkeit ist in persönlicher Freiheit gewählt und durch keine
gesetzliche Verpflichtung auferlegt. Umgekehrt gilt in der frühen Kirche: Die
Ehe ist für alle kirchlichen Dienstträger die vorgeschriebene Regel. So
gehört am Ursprung der Kirche der Zölibat eindeutig nicht zum Wesen des
kirchlichen Dienstes.
Ebenso klar zeigt die geschichtliche
Entwicklung des Zölibats, dass die Ehelosigkeit nicht innerlich notwendig mit
dem kirchlichen Dienst verknüpft ist. Erst im 4. Jahrhundert setzte sich in
Spanien auf der regionalen Synode von Elvira (306) eine asketische Strömung
durch, die den verheirateten Priestern innerhalb ihrer Ehe eine geschlechtliche
Enthaltsamkeit auferlegte. Die theologische Hauptbegründung lag im Ideal der
kultischen Reinheit, wonach sich ein Priester (aus alttestamentlicher Sicht in
Lev 22,3f) nicht in Unreinheit, die beim Geschlechtsverkehr verursacht wird, den
heiligen Opfergaben nähern darf. Da also nach dieser Auffassung die Ausübung
des Geschlechtsverkehrs als Verunreinigung galt, sollten die
Priester wegen ihrer regelmäßigen kultischen Handlungen dauernd enthaltsam mit
ihrer Frau zusammenleben.
Während es im ersten Jahrtausend um die
Enthaltsamkeit innerhalb der Priesterehen ging, setzte sich im 12. Jahrhundert
die Tendenz durch, für die Priester die Ehelosigkeit, also den Zölibat,
verpflichtend zu machen. Dies geschah lehramtlich auf dem 1. Laterankonzil 1123
mit der Bestimmung: "Priestern untersagen wir strengstens das Zusammenleben
mit Konkubinen und Ehefrauen" (DH 711). Im Anschluss an das 2.
Laterankonzil 1139, das im Kanon 7 alle Klerikerehen für ungültig erklärte,
wurde der Zölibat für Weltpriester all-gemeines Gesetz. In dieser Zeit waren
zwei Begründungsmotive für den Zölibat vorherrschend. Zum einen galt das
ökonomische Motiv, dass die Kirchengüter bewahrt blieben, wenn eine Vererbung
an Kinder ausgeschlossen war. Zum anderen galt das Spiritualitätsmotiv, dass
die Ehelosigkeit höher bewertet wurde als die Ehe, was noch im Trienter Konzil
1563 zum Ausdruck kam in der Formulierung, dass der Zölibat "besser und
seliger" (melius ac beatius) sei als der Ehestand (DH 1810).
Im Resümee kann aus den Fakten der
geschichtlichen Entwicklung des Zölibatsgesetzes konstatiert werden: Im ganzen
ersten Jahrtausend gab es für die Priester (zwar die Forderung nach
Enthaltsamkeit innerhalb der Ehe, aber) nicht die gesetzliche Verpflichtung zur
Ehelosigkeit. Bei der Begründung des im 12. Jahrhundert neu eingeführten
Zölibatsgesetzes wirkten die sehr fragwürdigen Motive: kultische Unreinheit,
ökonomische Bewahrung der materiellen Güter der Kirche, Abwertung der Ehe. So
bestätigt sich auch aus dem historischen Werdegang, dass die gesetzlich
auferlegte Ehelosigkeit nicht von innen heraus zum Wesen des priesterlichen
Dienstes gehört.
Ferner zeigt ein Blick auf die mit Rom unierten
"katholischen Ostkirchen", dass die Ehelosigkeit der Priester kein
allgemein gültiges katholischen Prinzip ist. Denn die unierten Ostkirchen haben
bezüglich des Zölibats die gleiche Rechtsordnung wie die ursprünglichen
orthodoxen Kirchen, wo die Priester verheiratet sind (und wo nur für Bischöfe
Ehelosigkeit als Voraussetzung verlangt ist). Diese Regelung bei den unierten
Ostkirchen hat das 2. Vatikanische Konzil im "Dekret über die katholischen
Ostkirchen" (Orientalium Ecclesiarum = OE) neu bekräftigt, indem es
betont, dass die katholischen Ostkirchen in Eigenständigkeit "ihr
kirchliches Recht" (OE 3) und "die ihnen eigene Ordnung" (OE 6)
haben. - So stehen wir vor dem nachdenklich stimmenden Faktum, dass es innerhalb
der katholischen Kirche zweierlei Grundrechte gibt: Die Priester der Ostkirchen
haben das Recht zur Ehe, während die Priester der lateinischen Kirche vom Recht
her zur Ehelosigkeit verpflichtet sind. Prinzipiell liegt hier ein weiterer
Beweis vor, dass priesterlicher Dienst und Ehelosigkeit nicht notwendig
miteinander verbunden sind. Zusätzlich erhebt sich die praktische Frage der
Gerechtigkeit: Warum ist den einen erlaubt, was den anderen verboten ist? Oder
konstruktiv gefragt: Könnte das Ernstnehmen dieser Gerechtigkeitsdiskrepanz
nicht ein starker Impuls sein, um auch in der lateinischen Kirche Verheiratete
als Priester zuzulassen?
Schließlich ist aus der neuesten
Kirchengeschichte seit 1950 ein widersprüchliches Verhalten bei den Päpsten
festzustellen. Einesteils schärfen die Päpste für die Priester der
lateinischen Kirche die Ehelosigkeit ein; andererseits genehmigen sie
verheirateten Geistlichen, die aus anderen christlichen Konfessionen zur
katholischen Kirche übertreten, dass sie ihre Ehe im kirchlichen Dienst
fortführen dürfen. Solche päpstliche Dispens von der Ehelosigkeit wurde und
wird erteilt bei der Konversion von lutherischen Pastoren, episkopalistischen
Geistlichen und anglikanischen Priestern. - Zu diesem Verhalten der Päpste wird
kritisch gefragt: Wo bleibt da die Sensibilität gegenüber den eigenen, zum
Zölibat verpflichteten Priestern, die mit viel Mühe die nicht leichte
Ehelosigkeit leben? Oder: Ist es gerecht, eigene Priester, die sich zur Ehe
entschließen, völlig aus dem priesterlichen Dienst zu entfernen, während die
Konvertiten mit Ehefrauen und Kindern den priesterlichen Dienst ausüben
dürfen?
b. Dogmatische Argumente für die Reform des
Zölibatsgesetzes
Ausgangsbasis ist die klare, lehramtlich
höchste Erklärung des 2. Vatikanischen Konzils, dass der Zölibat "nicht
vom Wesen des Priestertums selbst gefordert ist", sondern dass er in
späterer Zeit "in der lateinischen Kirche … als Gesetz auferlegt
wurde" (PO 16). Damit steht fest: Der Zölibat hat keine dogmatische
Verbindlichkeit, sondern er ist ein kirchenrechtliches Gesetz. Da dieses Gesetz
geschichtlich entstanden ist und da Gesetze in neuer geschichtlicher Situation
geändert werden können, ist es der Dogmatik gestattet oder es ist sogar
Pflicht der Dogmatik, vom Evangelium her Gründe vorzubringen, die eine
Änderung des Gesetzes nahe legen.
In der Perspektive der Dogmatik ist zuerst auf
das Zeugnis der Heiligen Schrift und der kirchlichen Tradition zu schauen, weil
Schrift und Tradition auch für die Kirchenleitung die entscheidenden Normen
bilden. Wie wir bereits gesehen haben, gibt es im Neuen Testament nur eine
Empfehlung der Ehelosigkeit. Zudem gibt es keine von Beginn an bestehende
Tradition für die Ehelosigkeit der Priester, sondern der Zölibat wurde erst im
12. Jahrhundert unter bestimmten historischen Bedingungen verpflichtendes
Gesetz. So kann unter neuen historischen Bedingungen von der Dogmatik her eine
Änderung des Zölibatsgesetzes mit begründeten Argumenten angeregt und urgiert
werden.
Die Orientierung an den "Zeichen der
Zeit" ist ein Grundprinzip des 2. Vatikanischen Konzils, das auch in der
Zölibatsfrage anzuwenden ist. Denn zur Erfüllung "ihres Auftrags obliegt
der Kirche allezeit die Pflicht, nach den Zeichen der Zeit zu forschen und sie
im Licht des Evangeliums zu deuten" (GS 4).
In der gegenwärtigen Zeit besteht in
bestimmten Regionen der katholischen Kirche die Situation eines extremen
Priestermangels. So hat sich in Westeuropa und Nordamerika die Zahl der Priester
während der letzten 50 Jahre mehr als halbiert. Der faktische Grund liegt
darin, dass nur noch eine sehr geringe Zahl von jungen Priestern nachkommt. Die
tieferen Ursachen für den Priesterschwund sind vielfältig. Zum einen liegen
die Wurzeln in einem ganzen Bündel von gesellschaftlichen Veränderungen, die
bestimmt sind von neuen säkularen Wertvorstellungen. Zum anderen wird der
Priesterschwund innerkirchlich verursacht, und zwar vor allem dadurch, dass
junge Menschen, wie Umfragen eindeutig belegen, den pflichtmäßigen Zölibat
nicht mehr auf sich nehmen wollen.
Wie reagieren die konkret zuständigen
Bischöfe auf dieses Zeitphänomen des akuten Priestermangels? Derzeit reagieren
sie mit einer Verwaltungsreform: Die Zahl der Pfarreien wird an die geringe Zahl
der vorhandenen Priester angepasst. Beispielsweise wurden 2007 im Erzbistum
Bamberg die bisherigen 367 Pfarreien zu 96 "Seelsorgebereichen"
zusammengelegt und im Erzbistum München-Freising wurden 2009 aus 747
Einzelpfarreien 279 "Seelsorgeeinheiten" (47 Einzelpfarreien und 232
Pfarrverbände) gebildet. In den Pfarrverbänden zeigt sich als eine
Hauptfolge: Es ist nur noch ein Priester für mehrere Pfarreien vorhanden; damit
wird zwangsweise aus dem Priester ein Manager gemacht; zugleich ist es faktisch
unmöglich, dass am Sonntag in jeder Pfarrei eine Eucharistiefeier stattfindet.
Wie ist diese schlimme pastorale Situation aus
dogmatischer Sicht zu beurteilen? Prinzipiell sind zwei Leitlinien zu beachten:
das Recht der Gemeinden auf die sonntägliche Eucharistiefeier und die
eigenverantwortliche Sorge der Ortsbischöfe als Hirten ihrer Ortskirche.
Das Recht der Gemeinden auf die sonntägliche
Eucharistiefeier: Das 2. Vatikanische Konzil hat sehr dezidiert herausgestellt,
dass die Eucharistiefeier "Quelle und Höhepunkt des ganzen christlichen
Lebens" (LG 11) ist bzw. noch konkreter für die Pfarreien, dass die
Eucharistiefeier "Mitte und Höhepunkt des ganzen Lebens der christlichen
Gemeinde" (CD 30) ist. In diesen fundamentalen Aussagen ist das Recht auf
die sonntägliche Eucharistiefeier begründet3. So erklärt LG 37: "Die
Laien haben … das Recht, aus den geistlichen Gütern der Kirche, vor allem die
Hilfe des Wortes Gottes und der Sakramente, von den geweihten Hirten reichlich
zu empfangen". Noch konkreter heißt es im Dekret über die Hirtenaufgabe
der Bischöfe: Es "gelte als Regel, dass jeder Diözese nach Zahl und
Eignung wenigstens genügend Kleriker zur Verfügung stehen, um das Gottesvolk
recht zu betreuen" (CD 23). Ausdrücklich bestätigt die 2004 publizierte
römische Instruktion "Redemptionis Sacramentum" das Recht der
Gemeinden auf die sonntägliche Eucharistiefeier : "Die christliche
Gemeinde wird nur auferbaut, wenn sie Wurzel und Angelpunkt in der Feier der
heiligsten Eucharistie hat. Das christliche Volk hat darum das Recht, dass am
Sonntag … die Eucharistie gefeiert wird" (Nr. 162).
Die eigenverantwortliche Sorge der
Ortsbischöfe als Hirten ihrer Ortskirchen: Überall, wo in Ortskirchen ein
extremer Priestermangel herrscht, der den Gemeinden das Recht auf die
sonntägliche Eucharistiefeier nimmt, sind die Ortsbischöfe aufgerufen,
"genügend Kleriker zur Verfügung zu stellen". Die Bischöfe müssen
in ihrer besonderen Notsituation ihre Eigenverantwortung wahrnehmen und neue
Wege beschreiten, um in ihrem Bereich den Priestermangel zu beheben. In
unabschiebbarer Verantwortung müssen die Bischöfe hier und jetzt eigenständig
handeln, auch gegenüber der Zentrale in Rom. Denn - laut Kirchenkonstitution -
sind die Bischöfe "nicht als Stellvertreter der Bischöfe von Rom zu
verstehen, denn sie haben ihre eigene Gewalt inne". "Diese Gewalt, die
sie im Namen Christi persönlich ausüben, kommt ihnen als eigene, ordentliche
und unmittelbare Gewalt (propria, ordinaria et immediata potestas) zu" (LG
27). Mit solcher eigenverantwortlichen Gewalt ausgestattet sollten es die
Bischöfe im Verbund ihrer regionalen Bischofskonferenz wagen, unkonventionelle
Schritte zu unternehmen, um mehr Priester zu bekommen.
Was ist in der Notsituation des Priestermangels aus dogmatischer Sicht zu tun?
Oberstes Prinzip für alles kirchliche Handeln ist das Heil der Menschen,
konkret der Heilsdienst an den Menschen. (Auch der Codex des Kirchenrechts von
1983 bekennt sich in seinem letzten Satz zum Prinzip: "das Heil der Seelen,
das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muss", CIC 1983 can. 1752).
Wenn nun in vielen Bistümern durch den Priestermangel der heute nötige
Heilsdienst an den Menschen nicht mehr geleistet werden kann, sind die Bischöfe
eigenverantwortlich verpflichtet, neue Wege zu beschreiten. Da der
Priestermangel entscheidend durch die abschreckende Wirkung des Zölibats
verursacht ist, müssen die Bischöfe geschlossen als Bischofskonferenzen
entschieden in der Zentrale in Rom dafür eintreten, dass die gesetzliche
Koppelung des Priesterdienstes mit dem Zölibat aufgehoben wird. Zumindest
müssen sie sofort für ihre Region eine Ausnahmeregelung erreichen, dass sie
für den Heilsdienst in ihrer Notsituation "viri probati" (also im
Glauben, in Beruf und Familie bewährte Männer) als Priester ordinieren
können. Es ist eine unverantwortliche Ausflucht, wenn Bischöfe sagen: Der
Zölibat ist ein gesamtkirchliches Gesetz; wir können daran nichts ändern. In
der pastoralen Notsituation müssen sie zum Heil der ihnen anvertrauten Menschen
hartnäckig in Rom wenigstens für eine regionale Ausnahmeregelung eintreten.
Abschließend ist für die Dringlichkeit der
Aufhebung des Zölibatgesetzes - bei Wahrung des Ideals der freiwilligen
Ehelosigkeit - grundsätzlich festzuhalten: Die Bischöfe sind unmittelbar für
das Heil der Menschen in ihren Ortskirchen verantwortlich. In den säkularen
Regionen, wo der Priestermangel herrscht, ist eine missionarisch nachgehende
Pastoral nötig, die eine außerordentlich große Zahl von Priestern (und
hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern) erfordert. Die jetzt
praktizierte Methode, Pfarreien zu großräumigen Pfarrverbänden
zusammenzulegen, geht am Grundauftrag der Pastoral vorbei: Pastoral braucht
räumliche und personale Nähe; Pastoral braucht persönliche Gespräche und
Begleitung; Pastoral braucht in den säkularen Regionen nachgehende Kontakte und
persönliche Kommunikation. Das wird durch die Großraumstruktur mit nur einem
Priester vom System her unmöglich gemacht.
Das Zeichen der Zeit fordert: nicht
institutionelle Not verwalten, sondern pastorale Not wenden. Zur Wendung der
pastoralen Not sind mehr Priester nötig. Insofern das Gesetz des Zölibats den
heute notwendigen pastoralen Heilsdienst wesentlich behindert, muss es
aufgehoben werden. Die eigenverantwortlichen Bischöfe müssen sich vor ihrem
Gewissen fragen: Steht ein Gesetz höher als das Heil der Menschen? Der
Heildienst an den Menschen ist vom Auftrag Jesu Christi her eine absolute, immer
gültige Notwendigkeit, der Zölibat ist ein kontingentes, änderbares
menschliches Gesetz.
(in "Stimmen der Zeit", Nr. 9, 2010)
Prof. Georg Kraus war von 1985-2003 Professor für Dogmatik an der
Otto-Friedrich-Universität Bamberg
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