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 Das göttliche Recht (Ius Divinum), schnelle Entscheidung in Rom und das  Verwaltungsgericht Regensburg

 ein Kommentar von Wolfgang A. Mostard

"Manche meinen Lechts und Rinks kann man nicht verwechsern - werch ein  Illtum". Dieses "Gedicht" von Ernst Jandl kommt einem in den Kopf, lässt  man die Geschehnisse des 04.08.2004 im Streit des Bischofs Prof. Dr. Gerhard Ludwig Müller mit Pfarrer Hans Trimpl auf sich wirken.

Da lässt zunächst die Kleruskongregation als die dem Bischof übergeordnete Instanz den Beklagten (Bischof) ihr Urteil dem Kläger (Pfarrer) persönlich mitteilen und meint vermutlich mit solchen Wegen einen besonders christlichen und brüderlichen Akt zu setzen und tut damit genau das Gegenteil. Eine Institution, die sich rühmt in Jahrhunderten zu denken, hat in der rekordverdächtigen Zeit von einigen Tagen ihr Urteil gefällt ohne dass noch der Kläger Zeit und Kraft gefunden hatte, eine ausführliche Begründung für seine hierarchische Beschwerde nachzureichen.

Ungereimtheiten im Kirchenrecht?

Am gleichen Tag sieht der Bischof in einem KNA-Interview, abgedruckt in der 'Deutschen Tagespost' "seine unmittelbare, persönliche und direkte Hirtengewalt" in Gefahr, da in seinem Bistum "kirchenfeindliche Gruppen ein falsches Kirchenbild" durchsetzen wollen und dabei mit "aller Raffinesse und Auslegungskünsten sich des positiven Kirchenrechtes bemächtigen, um das ius divinum des Bischofs ... aus den Angeln heben zu wollen." Dabei scheint es genau umgekehrt zu sein: Wenn sein Handeln oder die Konsequenzen seines Handelns gewissen Normen des Kirchenrechts widersprechen (vorherige Verwarnung c. 1347 § 1, aufschiebende Wirkung c. 1353, rechtmäßiges (!) Gebieten und Verbieten c. 1371, 2°), die man ganz einfach auf Grund ihrer seltenen Klarheit ohne jegliches Vorwissen oder gar unter Inanspruchnahme spezieller Künste nachlesen kann, dann wittert er "Ungereimtheiten" im Kirchenrecht. Wer, so stellt sich die Frage, entwickelt sich hier zum Auslegungsjongleur?

Der Bischof hat Recht, wenn er sagt, dass nicht das "kanonische Recht die Quelle der bischöflichen Vollmacht" sei, sondern "allein die Weihe und die Gemeinschaft mit Papst und Bischofskollegium" um damit gleichzeitig einen großen Denkfehler zu machen: Die "Gemeinschaft mit dem Papst" wirkt sich eben gerade auch in der bindenden Gültigkeit des Kirchenrechts für den Bischof aus - das Kirchenrecht, das der Papst als kirchlicher Gesetzgeber niedergelegt hat und in dem er im c. 391 - § 1 Folgendes bestimmt: "Es ist Sache des Diözesanbischofs, die ihm anvertraute Teilkirche nach Maßgabe des Rechts (!) mit gesetzgebender, ausführender und richterlicher Gewalt zu leiten."

Wenn ihm nun Rom offensichtlich eilfertig zu Hilfe kommt, dann wird sowohl in Regensburg als auch dort das eigentliche Problem verkannt: Die Diskrepanz zwischen dem hehren Anspruch an einen Apostelnachfolger einerseits und der menschlichen Begrenztheit, der Schwäche der Menschen und ihrer Defizite andererseits. Die Kritik - sei es in der Pipeline oder anderswo - hat immer nur der Amtsführung eines Menschen gegolten, nie dem Amt selbst.

Hohe Anforderungen und ein Musikinstrument

Diese hohen Anforderungen an einen Menschen und die damit verbundene Verantwortung in diesem hohen Amt bergen - so gut die Konzilsväter beispielsweise ihre Aussagen in der dogmatischen Konstitution über die göttliche Offenbarung (Dei Verbum) zum Wohle des Apostelamtes formuliert haben,- auch eine hohe Gefahr des Scheiterns. Das ist besonders dann der Fall. wenn eine Aussage wie "die mit der Nachfolge im Bischofsamt das sichere Charisma der Wahrheit empfangen haben;" (Dei Verbum 8) auf Menschen im Amt trifft, die vielleicht schon seit langem über ein deutliches Maß an vorhandener Beratungsresistenz verfügen. Ein Charisma ist ein Gnadengeschenk Gottes - vielleicht einem Musikinstrument vergleichbar, das man geschenkt bekommt. Man muss erst lernen, darauf zu spielen.

Fehler und Probleme gibt es immer im menschlichen Zusammenleben.

Problematisch wird es aber dann, wenn die gegebene sakramentale Grundverfassung der Kirche strapaziert werden muss, damit nicht geschehen kann, was vermeintlich nicht geschehen darf: Nämlich dass ein Pfarrer Recht bekäme, wenn er sich gegen die offensichtlich auf ihn zielenden und von ihm als beleidigend empfundenen Aussagen "Heuchler", "Pharisäer", "Wolf im Schafspelz" etc. seines Bischofs in einer Festpredigt wendet. Es wäre von Rom zumindest zu prüfen, ob nicht hier sogar der kirchliche Straftatbestand der Verletzung des guten Rufs eines anderen nach c. 1390 §2 vorliegt. Wenn Rom also anscheinend dabei selbst das eigene (bescheidene) Rechtssystem nicht mehr Ernst nimmt und damit nicht auszuschließen ist, dass künftig der Willkür und dem Unrecht Tür und Tor geöffnet werden, dann wird (leider) erst die Geschichte feststellen können, wer nun der Kirche im Jahre 2004 wirklich geschadet hat.

Handwerkliche Fehler beim Verwaltungsgericht

Auch der Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 04.08.2004 überrascht sehr. In einer durchaus nicht alltäglichen Angelegenheit, die zu einer vertieften Prüfung hätte Anlass geben müssen, unterlaufen dem Gericht eine Reihe schwerer handwerklicher Fehler. So hätte zu aller erst das Gericht niemals offen lassen dürfen, ob es für die Streitigkeit überhaupt zuständig ist. Jeder Beteiligte an einem Verfahren hat den verfassungsrechtlichen Anspruch, dass nur vom zuständigen Gericht Recht gesprochen wird. Insofern liegt eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter vor.

Loyalität vs. berechtigtes Interesse zur Richtigstellung

Darüber hinaus verkennt das Gericht bei der Frage des sogenannten Anordnungsgrundes, also der Frage nach der Eilbedürftigkeit der Entscheidung, den rechtlichen Ansatzpunkt für die Beurteilung. Es geht nicht nur am Rande um die Wiederholung der inkriminierten Äußerungen des Bischofs über den Pfarrer, sondern ganz entscheidend vor allem um die weitere Verhinderung der durch die geschehenen Äußerungen ausgelösten Rufschädigung des Pfarrers. Je länger nämlich die geschehenen Vorwürfe nicht zurückgezogen sind, desto intensiver wird der untadelige Ruf des seit 35 Jahren in den Diensten der Diözese Regensburg stehenden Priesters in Mitleidenschaft gezogen. Hans Trimpl hat ein elementares Interesse an einer umgehenden Richtigstellung dieser ungeheuerlichen Vorwürfe.

Dieses berechtigte Interesse geht auch nicht durch eine Loyalitätsbekundung des Pfarrers an der grundsätzlichen hierarchischen Ordnung verloren. Hier besteht im Gegensatz zur Auffassung des Gerichts nicht der geringste Widerspruch. So wie ein weltlicher Beamter selbstverständlich immer stets loyal zu seinem Dienstherren zu stehen hat, so selbstverständlich hat er aber auch das Recht sich innerhalb der bestehenden Rechtsordnung gegen rechtswidrige Maßnahmen seines Dienstherrn zu wenden, was auch immer wieder geschieht. Denn Loyalität und Treue sind keine Einbahnstraße. Auch der Dienstherr schuldet dem Beamten ein rechtmäßiges Verhalten.
Es wäre sicher interessant zu erfahren, was der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu den Fehlern der Regensburger Richter in der Beschwerde zu sagen hat.

Abtragen überflüssig gewordener Gerüste

Überlassen wir am Ende und als Kontrapunkt zu Ernst Jandl dem Präfekten der römischen Glaubenskongregation Kardinal Ratzinger das Schlusswort (aus: Zur Gemeinschaft gerufen. Kirche heute verstehen", Freiburg 1991):
"Kirchliche Institutionen ... drohen, sich als wesentliche auszugeben, und sie verstellen so den Blick zum wirklich Wesentlichen. Darum müssen sie immer wieder wie überflüssig gewordene Gerüste abgetragen werden ... damit der lebendige Herr sichtbar werde."

 

 

 


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