|
Das
göttliche Recht (Ius Divinum), schnelle Entscheidung in Rom und das
Verwaltungsgericht Regensburg
ein Kommentar von Wolfgang A. Mostard
"Manche meinen Lechts und Rinks kann man
nicht verwechsern - werch ein Illtum". Dieses "Gedicht" von
Ernst Jandl kommt einem in den Kopf, lässt man die Geschehnisse des
04.08.2004 im Streit des Bischofs Prof. Dr. Gerhard Ludwig Müller mit Pfarrer
Hans Trimpl auf sich wirken.
Da lässt zunächst die Kleruskongregation als die dem Bischof übergeordnete
Instanz den Beklagten (Bischof) ihr Urteil dem Kläger (Pfarrer) persönlich
mitteilen und meint vermutlich mit solchen Wegen einen besonders christlichen
und brüderlichen Akt zu setzen und tut damit genau das Gegenteil. Eine
Institution, die sich rühmt in Jahrhunderten zu denken, hat in der
rekordverdächtigen Zeit von einigen Tagen ihr Urteil gefällt ohne dass noch
der Kläger Zeit und Kraft gefunden hatte, eine ausführliche Begründung für
seine hierarchische Beschwerde nachzureichen.
Ungereimtheiten im Kirchenrecht?
Am gleichen Tag sieht der Bischof in einem KNA-Interview, abgedruckt in der
'Deutschen Tagespost' "seine unmittelbare, persönliche und direkte
Hirtengewalt" in Gefahr, da in seinem Bistum "kirchenfeindliche
Gruppen ein falsches Kirchenbild" durchsetzen wollen und dabei mit
"aller Raffinesse und Auslegungskünsten sich des positiven Kirchenrechtes
bemächtigen, um das ius divinum des Bischofs ... aus den Angeln heben zu
wollen." Dabei scheint es genau umgekehrt zu sein: Wenn sein Handeln oder
die Konsequenzen seines Handelns gewissen Normen des Kirchenrechts widersprechen
(vorherige Verwarnung c. 1347 § 1, aufschiebende Wirkung c. 1353,
rechtmäßiges (!) Gebieten und Verbieten c. 1371, 2°), die man ganz einfach
auf Grund ihrer seltenen Klarheit ohne jegliches Vorwissen oder gar unter
Inanspruchnahme spezieller Künste nachlesen kann, dann wittert er
"Ungereimtheiten" im Kirchenrecht. Wer, so stellt sich die Frage,
entwickelt sich hier zum Auslegungsjongleur?
Der Bischof hat Recht, wenn er sagt, dass nicht
das "kanonische Recht die Quelle der bischöflichen Vollmacht" sei,
sondern "allein die Weihe und die Gemeinschaft mit Papst und
Bischofskollegium" um damit gleichzeitig einen großen Denkfehler zu
machen: Die "Gemeinschaft mit dem Papst" wirkt sich eben gerade auch
in der bindenden Gültigkeit des Kirchenrechts für den Bischof aus - das
Kirchenrecht, das der Papst als kirchlicher Gesetzgeber niedergelegt hat und in
dem er im c. 391 - § 1 Folgendes bestimmt: "Es ist Sache des
Diözesanbischofs, die ihm anvertraute Teilkirche nach Maßgabe des Rechts (!)
mit gesetzgebender, ausführender und richterlicher Gewalt zu leiten."
Wenn ihm nun Rom offensichtlich eilfertig zu Hilfe kommt, dann wird sowohl in
Regensburg als auch dort das eigentliche Problem verkannt: Die Diskrepanz
zwischen dem hehren Anspruch an einen Apostelnachfolger einerseits und der
menschlichen Begrenztheit, der Schwäche der Menschen und ihrer Defizite
andererseits. Die Kritik - sei es in der Pipeline oder anderswo - hat immer nur
der Amtsführung eines Menschen gegolten, nie dem Amt selbst.
Hohe Anforderungen und ein Musikinstrument
Diese hohen Anforderungen an einen Menschen und die damit verbundene
Verantwortung in diesem hohen Amt bergen - so gut die Konzilsväter
beispielsweise ihre Aussagen in der dogmatischen Konstitution über die
göttliche Offenbarung (Dei Verbum) zum Wohle des Apostelamtes formuliert
haben,- auch eine hohe Gefahr des Scheiterns. Das ist besonders dann der Fall.
wenn eine Aussage wie "die mit der Nachfolge im Bischofsamt das sichere
Charisma der Wahrheit empfangen haben;" (Dei Verbum 8) auf Menschen im Amt
trifft, die vielleicht schon seit langem über ein deutliches Maß an
vorhandener Beratungsresistenz verfügen. Ein Charisma ist ein Gnadengeschenk
Gottes - vielleicht einem Musikinstrument vergleichbar, das man geschenkt
bekommt. Man muss erst lernen, darauf zu spielen.
Fehler und Probleme gibt es immer im menschlichen Zusammenleben.
Problematisch wird es aber dann, wenn die
gegebene sakramentale Grundverfassung der Kirche strapaziert werden muss, damit
nicht geschehen kann, was vermeintlich nicht geschehen darf: Nämlich dass ein
Pfarrer Recht bekäme, wenn er sich gegen die offensichtlich auf ihn zielenden
und von ihm als beleidigend empfundenen Aussagen "Heuchler",
"Pharisäer", "Wolf im Schafspelz" etc. seines Bischofs in
einer Festpredigt wendet. Es wäre von Rom zumindest zu prüfen, ob nicht hier
sogar der kirchliche Straftatbestand der Verletzung des guten Rufs eines anderen
nach c. 1390 §2 vorliegt. Wenn Rom also anscheinend dabei selbst das eigene
(bescheidene) Rechtssystem nicht mehr Ernst nimmt und damit nicht
auszuschließen ist, dass künftig der Willkür und dem Unrecht Tür und Tor
geöffnet werden, dann wird (leider) erst die Geschichte feststellen können,
wer nun der Kirche im Jahre 2004 wirklich geschadet hat.
Handwerkliche Fehler beim Verwaltungsgericht
Auch der Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg vom
04.08.2004 überrascht sehr. In einer durchaus nicht alltäglichen
Angelegenheit, die zu einer vertieften Prüfung hätte Anlass geben müssen,
unterlaufen dem Gericht eine Reihe schwerer handwerklicher Fehler. So hätte zu
aller erst das Gericht niemals offen lassen dürfen, ob es für die Streitigkeit
überhaupt zuständig ist. Jeder Beteiligte an einem Verfahren hat den
verfassungsrechtlichen Anspruch, dass nur vom zuständigen Gericht Recht
gesprochen wird. Insofern liegt eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen
Richter vor.
Loyalität vs. berechtigtes Interesse zur
Richtigstellung
Darüber hinaus verkennt das Gericht bei der Frage des sogenannten
Anordnungsgrundes, also der Frage nach der Eilbedürftigkeit der Entscheidung,
den rechtlichen Ansatzpunkt für die Beurteilung. Es geht nicht nur am Rande um
die Wiederholung der inkriminierten Äußerungen des Bischofs über den Pfarrer,
sondern ganz entscheidend vor allem um die weitere Verhinderung der durch die
geschehenen Äußerungen ausgelösten Rufschädigung des Pfarrers. Je länger
nämlich die geschehenen Vorwürfe nicht zurückgezogen sind, desto intensiver
wird der untadelige Ruf des seit 35 Jahren in den Diensten der Diözese
Regensburg stehenden Priesters in Mitleidenschaft gezogen. Hans Trimpl hat ein
elementares Interesse an einer umgehenden Richtigstellung dieser ungeheuerlichen
Vorwürfe.
Dieses berechtigte Interesse geht auch nicht durch eine Loyalitätsbekundung des
Pfarrers an der grundsätzlichen hierarchischen Ordnung verloren. Hier besteht
im Gegensatz zur Auffassung des Gerichts nicht der geringste Widerspruch. So wie
ein weltlicher Beamter selbstverständlich immer stets loyal zu seinem
Dienstherren zu stehen hat, so selbstverständlich hat er aber auch das Recht
sich innerhalb der bestehenden Rechtsordnung gegen rechtswidrige Maßnahmen
seines Dienstherrn zu wenden, was auch immer wieder geschieht. Denn Loyalität
und Treue sind keine Einbahnstraße. Auch der Dienstherr schuldet dem Beamten
ein rechtmäßiges Verhalten.
Es wäre sicher interessant zu erfahren, was der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof zu den Fehlern der Regensburger Richter in der Beschwerde
zu sagen hat.
Abtragen überflüssig gewordener Gerüste
Überlassen wir am Ende und als Kontrapunkt zu Ernst Jandl dem Präfekten der
römischen Glaubenskongregation Kardinal Ratzinger das Schlusswort (aus: Zur
Gemeinschaft gerufen. Kirche heute verstehen", Freiburg 1991):
"Kirchliche Institutionen ... drohen, sich als wesentliche auszugeben,
und sie verstellen so den Blick zum wirklich Wesentlichen. Darum müssen sie
immer wieder wie überflüssig gewordene Gerüste abgetragen werden ... damit
der lebendige Herr sichtbar werde."
|